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Elektronische Marktplätze: Auswirkungen des neuen Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen auf den Online-Handel

Am 14. Dezember 2018 wurde das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz beinhaltet erhebliche zusätzliche umsatzsteuerlichen Pflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze und Händler, die dort Waren verkaufen. Die Betreiber haften künftig für ihre Händler, wenn diese die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführen. Erste Änderungen gelten bereits ab dem 1. Januar 2019.

„Betreiber elektronischer Marktplätze“

  • Als elektronischen Marktplatz definiert das Gesetz eine Website oder jedes andere Instrument, über das Dritte die Möglichkeit erhalten, Waren zu verkaufen.
  • Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Markplatz Umsätze auszuführen“. Demnach betreffen die neuen Reglungen nicht nur die Betreiber großer Online-Plattformen, sondern zum Beispiel auch Instant-Messaging-Dienste, über die sich Mitglieder gegenseitig Waren anbieten können.

Von Betreibern zu erfassende Daten

Ab dem 1. Januar 2019 müssen die Betreiber elektronischer Marktplätze folgende Angaben ihrer Händler aufzeichnen und auf Anfrage elektronisch an das Finanzamt übermitteln:

  • Name und Anschrift
  • Für Unternehmer: Steuernummer und – soweit vorhanden – deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; für Privatpersonen: Geburtsdatum
  • Ort und Datum des Beginns sowie Endes der Beförderung beziehungsweise Versendung der Waren
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes

Zusätzlich muss der Betreiber für Unternehmer eine entsprechende Bescheinigung des für den Händler zuständigen Finanzamts vorhalten.

Betroffene Lieferungen

  • Die Neuregelungen gelten nur für Lieferungen, das heißt für den Verkauf physischer Waren. Auf elektronische Leistungen wie zum Beispiel Streamingdienste finden sie keine Anwendung.
  • Betroffen sind alle Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der Waren in Deutschland beginnt oder endet. Dies gilt unabhängig von der deutschen Steuerpflichtigkeit der Lieferung.
  • Die neuen Bedingungen sind allerdings nur auf Verkäufe anzuwenden, die rechtlich auf dem Marktplatz begründet werden. Der Kaufvertrag muss demnach unmittelbar auf der Plattform abgeschlossen worden sein. Nicht erfasst sind Verkäufe, bei denen Waren zwar über eine Plattform angeboten werden, sich der Händler und der Käufer dann aber außerhalb des elektronischen Marktplatzes über die Details des Verkaufs (insbesondere den Kaufpreis) einigen, wie beispielsweise bei einigen Gebrauchtwagen-Plattformen.

Implikationen für die Händler

Um dem Marktplatzbetreiber die Erfüllung seiner Aufzeichnungspflichten zu ermöglichen, müssen Händler die erforderliche Bescheinigung bei ihrem zuständigen Finanzamt anfordern – und zwar für jede Plattform separat. Es ist zu erwarten, dass viele Marktplatzbetreiber Händler sperren, wenn sie die erforderlichen Bescheinigungen nicht vorlegen.

Haftung der Marktplatzbetreiber

Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen haften für die Umsatzsteuer, die die Händler nicht ordnungsgemäß abführen. Dies kann der Betreiber vermeiden, wenn er die erforderlichen Informationen aufgezeichnet hat. Trotzdem haftet er, wenn er wusste oder hätte wissen müssen – insbesondere durch Mitteilung seitens des Finanzamtes –, dass der Händler seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt.

Für Händler außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gilt die Haftung des Marktplatzbetreibers ab dem 1. März 2019, für alle anderen ab dem 1. Oktober 2019.

Fazit

Um nicht für die Steuerschulden ihrer Händler aufkommen zu müssen, sollten Marktplatzbetreiber Händler, welche die erforderlichen Angaben nicht liefern oder von ihrem Finanzamt als unzuverlässig angesehen werden, von ihren Plattformen ausschließen. Um dies zu vermeiden, sollten Händler rechtzeitig die erforderlichen Bescheinigungen einholen und diese an die Betreiber der elektronischen Marktplätze weitergeben.