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Greenberg Traurig wehrt für Vivawest erfolgreich Klage der Wettbewerbszentrale vor Bundesgerichtshof ab

Bereitstellung eines Kabelanschlusses im Rahmen des Mietvertrags auch weiterhin möglich

Greenberg Traurig hat Vivawest, eine der größten deutschen Wohnungsgesellschaften, erfolgreich gegen eine Klage der Wettbewerbszentrale vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verteidigt. Die klagende Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass ein im Rahmen des Mietvertrags bereitgestellter Breitbandanschluss separat vom Mietvertrag kündbar sein müsse.

Das Gericht entschied: Vermieter dürfen auch weiterhin im Rahmen eines Mietvertrags Wohnungen mit einem TV-Kabelanschluss ausstatten und die dafür anfallenden Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Nach geltendem Recht besteht für Mieter keine Möglichkeit, die Inanspruchnahme dieses Anschlusses zu beenden und die anteiligen Betriebskosten nicht mehr zu zahlen.

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die am 1. Dezember 2021 in Kraft treten wird, führt zwar erstmalig für Mieter ein Opt-out-Recht zur Beendigung von mietvertraglich bereitgestellten Telekommunikationsdiensten ein, wenn der Mietvertrag bereits mindestens 24 Monate besteht. Der BGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieses Recht bei Bestandsanlagen erst ab dem 1. Juli 2024 anwendbar ist, wenn die anfallenden Kosten – wie es bei Vivawest der Fall war – als Betriebskosten umgelegt werden.

Hintergrund: Nachdem die Klage bereits vom Landgericht Essen und vom Oberlandesgericht Hamm jeweils mit unterschiedlichen Begründungen zurückgewiesen wurde, entschied nun der BGH in dritter Instanz und wies die Revision zurück. Das Team von Greenberg Traurig hat Vivawest in allen drei Instanzen erfolgreich begleitet. Die Prozessvertretung vor dem BGH übernahm Dr. Peter Rädler (Mennemeyer & Rädler).