Skip to main content

Neue Verbraucherinformationspflichten ab 1. Februar 2017

Am 1. Februar 2017 treten neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Danach müssen Unternehmen Verbraucher auf die Möglichkeit hinweisen, im Streitfall sogenannte Verbraucherschlichtungsstellen anzurufen.
 
Allgemeine Informations- und Hinweispflichten

Online-Händler sind nach der europäischen ODR-Verordnung bereits seit letztem Jahr dazu verpflichtet, auf ihren Webseiten einen Link zur europäischen Online-Streitschlichtungsplattform einzustellen. Ab dem 1. Februar 2017 müssen nunmehr alle Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden oder eine Webseite unterhalten, Verbraucher darüber in Kenntnis setzen, ob sie freiwillig bereit oder aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
 
Die Informationen müssen für die Verbraucher leicht zugänglich sowie klar und verständlich sein und auf der Webseite des Unternehmens erscheinen bzw. gemeinsam mit den AGB bereitgestellt werden. Unternehmen, die sowohl über eine Webseite als auch über AGB verfügen,  müssen den Hinweis in beide Medien aufnehmen.

Die Informationspflicht gilt unabhängig davon, ob die Unternehmen sich tatsächlich an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligen oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind. Selbst wenn ein Unternehmen zur Teilnahme weder bereit noch verpflichtet ist, muss es im Sinne einer „negativen Informationspflicht“ die Verbraucher darüber in Kenntnis setzten.

Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres nicht mehr als zehn Personen beschäftigt haben.
 
Besteht eine Teilnahmebereitschaft oder -pflicht, müssen die Unternehmen die Verbraucher zudem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, einschließlich deren Anschrift und Webseite, hinweisen.
 
Weitere Hinweispflichten nach dem Entstehen einer Streitigkeit

Entsteht eine Streitigkeit mit einem Verbraucher über einen gemeinsamen Vertrag, muss das Unternehmen den Verbraucher in Textform darüber unterrichten, an welche Verbraucherschlichtungsstelle er sich wenden kann, wenn die Streitigkeit nicht beigelegt werden kann. Dies gilt für sämtliche Unternehmen, d.h. auch solche, die keine Webseite betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder  nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Zudem muss das Unternehmen erneut Auskunft darüber erteilen, ob es zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle bereit oder gesetzlich verpflichtet ist.
 
Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen

Die Verbraucherschlichtungsstellen, auf die sich die zuvor genannten Pflichten beziehen, sind von der Online-Streitbeilegungsplattform zu unterscheiden, welche die EU-Kommission auf Grundlage der europäischen ODR-Verordnung betreibt. Es handelt sich hier vielmehr um Stellen, die vom Bundesamt für Justiz (BfJ) oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Durchführung von Verbraucherschlichtungsverfahren anerkannt oder eingerichtet wurden. Eine Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen stellt das BJF auf seiner Webseite bereit.
 
Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen
 
Unternehmen, welche die neuen Informationspflichten bis zum 1. Februar 2017 nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, können von Verbraucherorganisationen und anderen Dritten kostenpflichtig abgemahnt werden. Für alle Unternehmen, die ihre AGB oder Webseiten-Auftritte bisher nicht an die neuen Vorgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz angepasst haben, besteht daher akuter Handlungsbedarf.