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Anmerkung zum Urteil des BGH vom 18. November 2021 – Az. I ZR 106/20: Keine separaten Kündigungsrechte bei Kabel-TV-Anschlüssen im Rahmen eines Mietverhältnisses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung am 18. November 2021 entschieden, dass Mieter nach der bisherigen Rechtslage einen im Rahmen eines Mietvertrags bereitgestellten Kabel-TV-Anschluss nicht separat vom Mietvertrag kündigen können. Der Gesetzgeber hat im Zuge der am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen TKG-Novelle ein solches Opt-out-Recht eingeführt, das aber bei einer Umlage der Anschlussentgelte als Betriebskosten erstmalig ab dem 1. Juli 2024 ausgeübt werden kann. Die BGH-Entscheidung sichert damit dieses bestehende Versorgungsmodell bis zum Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist am 30. Juni 2024 ab. Allerdings wirft die Begründung des BGH auch in der Zwischenzeit einige für wohnungswirtschaftliche Unternehmen relevante Fragen auf, auf die Dr. Christoph Enaux und Dr. Lucas Wüsthof in einer Urteilsanmerkung in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Netzwirtschaft & Recht eingehen.

Der Artikel kann mit freundlicher Genehmigung des Verlags hier abgerufen werden.