Am 16. Dezember 2025 hat das Europäische Parlament („Parlament“) die am 9. Dezember 2025 im Trilogverfahren erzielte Einigung zur Änderung des EU-Omnibuspakets mit einer deutlichen Mehrheit gebilligt. Die Zustimmung des Parlaments ebnet den Weg für eine Vereinfachung der EU-Richtlinien über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, „CSRD“) und über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, „CSDDD“).
Zum Hintergrund: Im Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) ihren Vorschlag zum sogenannten „EU-Omnibuspaket” („Kommissionsvorschlag“). Das EU-Omnibuspaket zielt darauf ab, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen in der EU zu reduzieren, indem die Compliance-Anforderungen und Berichtspflichten im Rahmen zentraler EU-Nachhaltigkeitsgesetzgebung in den Bereichen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) gelockert werden. Ein besonderer Schwerpunkt wurde hierbei auf die Anpassung der CSRD und der CSDDD gelegt. Im Juni 2025 einigten sich die Vertreter der Mitgliedstaaten auf das Verhandlungsmandat des Rats der EU („Rat“) zur Vereinfachung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten („Ratsvorschlag“). In Abweichung zum Kommissionsvorschlag sah der Ratsvorschlag für die CSRD unter anderem eine Anhebung der Umsatzschwelle von Unternehmen auf 450 Millionen Euro sowie hinsichtlich der CSDDD eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der auf EU-Unternehmen mit mindestens 5.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro vor.
Am 13. November 2025 verabschiedete das Parlament das EU-Omnibuspaket in deutlich überarbeiteter Form („Parlamentsvorschlag“). Der Parlamentsvorschlag wurde daraufhin an den Rechtsausschuss des Parlaments weitergeleitet, mit dem Plan, ab Ende November 2025 in die Trilog-Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission einzusteigen. Im Trilogverfahren erzielten der Ratsvorsitz und die Verhandlungsführer des Parlaments am 9. Dezember 2025 eine vorläufige Einigung zur Änderung des EU-Omnibuspakets, welcher nunmehr – in einem nächsten Schritt – auch das Parlament vollumfänglich zugestimmt hat. Die noch ausstehende Zustimmung des Rats gilt hingegen als reine Formsache. Seine Bereitschaft zur Zustimmung hat dieser bereits vor der Abstimmung im Parlament signalisiert.
Dieser GT Alert soll einen Überblick über die wichtigsten anstehenden Änderungen des EU-Omnibuspakets zur Reduzierung der Pflichten unter der CSRD und der CSDDD geben:
Wichtigste Änderungen
Änderungen der CSRD
- Anwendungsbereich für EU-Unternehmen: Der Anwendungsbereich der CSRD wird auf Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem jährlichen Nettoumsatz von mindestens 450 Millionen Euro beschränkt. Aufgrund der sog. „Stop-the-Clock-Richtlinie“ (siehe unser vorheriger GT Alert), die im Eilverfahren verabschiedet wurde und bereits im April 2025 in Kraft getreten ist, müssen Unternehmen der zweiten Welle erst im Jahr 2028 über das Geschäftsjahr 2027 berichten. Auch Unternehmen von öffentlichem Interesse (sogenannte Unternehmen der ersten Welle), die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren, müssen fortan – abhängig von der konkreten nationalen Umsetzung – für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 keine Nachhaltigkeitsberichte vorlegen. Damit wird der zeitliche Anwendungsbereich der noch von der CSRD erfassten Unternehmen aneinander angeglichen. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die diese Schwellenwerte nicht erreichen, werden – anders als in der aktuellen Gesetzesfassung – vollständig vom Anwendungsbereich ausgenommen, sodass deren Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung entfällt. Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag, der lediglich eine Anhebung der Mitarbeiterschwelle von 250 auf 1.000 Mitarbeiter vorsah, wird die Schwelle des Anwendungsbereichs der CSRD aufgrund des zusätzlich geforderten jährlichen Nettoumsatzes von über 450 Millionen Euro im Ergebnis deutlich angehoben.
- Anwendungsbereich für Nicht-EU-Unternehmen: Für Nicht-EU-Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU gilt fortan eine Nettoumsatzschwelle von 450 Millionen Euro, um den Berichtspflichten der CSRD zu unterliegen. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU ihrerseits einen Nettoumsatz von über 200 Millionen Euro erzielt.
- Ausnahme für Finanzholdinggesellschaften: EU-Finanzholdinggesellschaften (Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Anteile an anderen Unternehmen zu erwerben und zu verwalten, ohne direkt oder indirekt an der Geschäftsführung dieser Unternehmen beteiligt zu sein) sind vollständig von den Berichtspflichten der CSRD ausgenommen. Die Tochtergesellschaften dieser Unternehmen können hingegen eigenen Berichtspflichten nach der CSRD unterliegen.
- Prüfungsstandard: Für die inhaltliche Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts wird auch zukünftig nur eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) verlangt. Pläne zur Einführung einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) wurden verworfen. In diesem Zusammenhang wird der Kommission mit Frist bis zum 1. Oktober 2027 aufgegeben, im Wege eines delegierten Rechtsaktes einen harmonisierten Prüfungsstandard festzulegen.
Änderungen der CSDDD
- Anwendungsbereich: Für EU-Unternehmen wird der Schwellenwert für die Anwendung der CSDDD auf mindestens 5.000 Mitarbeiter und einen Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro angehoben. Für Nicht-EU-Unternehmen wird der Schwellenwert – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter – auf einen Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro in der EU festgelegt.
- Umsetzungsfrist und Inkrafttreten der Pflichten: Die Frist der Mitgliedstaaten für die Überführung der Bestimmungen der CSDDD in nationales Recht wird um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verlängert. Die für die erfassten Unternehmen relevante Frist zur Anwendung der Regelungen unter der CSDDD wird dagegen auf den 26. Juli 2029 verschoben.
- Klimatransformationsplan: Die Verpflichtung für Unternehmen, einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Klimatransformationsplan) zu verabschieden, um das Geschäftsmodell mit dem Pariser Klimaabkommen in Einklang zu bringen, wird aufgehoben.
- Risikobasierter Ansatz für die Sorgfaltspflichten: Mit Blick auf die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten soll künftig ein vollständig risikobasierter Ansatz gelten. Danach werden Unternehmen verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen ihrer eigenen Tätigkeiten, der Tochtergesellschaften sowie – entlang der Tätigkeitsketten (chain of activities) des Unternehmens – der Geschäftspartner zu identifizieren und zu bewerten. Dazu müssen Unternehmen zunächst auf Basis grundsätzlich verfügbarer Informationen Risikobereiche identifizieren (scoping exercise) und diese anschließend vertieft prüfen (in-depth assessment). Bei der vertieften Prüfung sind Informationsanfragen an Geschäftspartner auf das notwendige Maß zu beschränken, wobei direkte Geschäftspartner priorisiert werden können. Eine Pflicht der Unternehmen besteht lediglich dahingehend, geeignete Maßnahmen zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen zu ergreifen. Eine Pflicht zur umfassenden Ermittlung aller nachteiligen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten, der Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften und der Tätigkeiten ihrer Geschäftspartner besteht hingegen nicht.
- Strafen: Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen der CSDDD werden auf ein Maximum von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens reduziert.
Generell wurde eine Überprüfungsklausel hinsichtlich einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs sowohl der CSRD als auch der CSDDD vereinbart.
Ausblick
Das EU-Omnibuspaket muss nach der Zustimmung im Parlament formell auch noch vom Rat gebilligt werden. Sobald auch dieser – was zu erwarten ist – den Kompromissvorschlag annimmt, werden die Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Anschließend sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland ist davon auszugehen, dass das bereits in Gang gesetzte Verfahren zur Ausarbeitung eines CSRD-Umsetzungsgesetzes nun auf Grundlage der neuen Fassung der Richtlinie fortgesetzt wird und ein entsprechendes Gesetz im Verlauf des kommenden Jahres in Kraft tritt. Die Überführung der CSDDD in nationales Recht dürfte angesichts der hierfür bestehenden Frist bis zum 26. Juli 2028 noch deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen.