Mit der im Dezember 2024 verabschiedeten Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) hat die Europäische Union die bisherige Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) abgelöst. Als unmittelbar geltende EU-Verordnung schafft die PPWR einen harmonisierten Rechtsrahmen für sämtliche Verpackungen, die im EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. Ziel ist die Verringerung von Verpackungsabfällen sowie die Förderung von Wiederverwendung, Recyclingfähigkeit und Transparenz in den Lieferketten. Die PPWR enthält weitreichende Pflichten, die insbesondere den E-Commerce, Direct-to-Consumer (D2C)-Marken, Online-Marktplätze sowie Unternehmen betreffen, die in der EU verpackte Waren herstellen, einführen oder vertreiben.
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem 12. August 2026 ihre volle Wirkung entfalten. Bestimmte Verpflichtungen greifen jedoch gestaffelt – insbesondere zentrale Regelungen zur Wiederverwendbarkeit, Rezyklatanteilen und digitaler Kennzeichnung, die zwischen 2027 und 2030, teilweise auch später, verbindlich werden.
Anwendungsbereich: Wer ist betroffen?
Die PPWR gilt für alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen – unabhängig vom Verpackungsmaterial – im Binnenmarkt in Verkehr bringen, darunter Hersteller, Importeure, Vertreiber und Onlinehändler. Viele Pflichten bestanden bereits unter der früheren Richtlinie, doch die PPWR erweitert und konkretisiert diese insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Geschäftsmodelle und den Onlinehandel.
Was ändert sich konkret?
Die PPWR führt neue oder erheblich erweiterte Verpflichtungen ein, die ab 2026 schrittweise Anwendung finden:
- Online-Marktplätze werden ausdrücklich als verantwortliche Akteure erfasst, wenn sie Verpackungen oder Logistik im Auftrag von Drittanbietern übernehmen. Damit wird die bislang uneinheitliche Rechtslage zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert.
- Verpackungsgestaltung und Volumeneffizienz
Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen – einschließlich Versandverpackungen im E-Commerce – strenge Vorgaben zur Material- und Raumeffizienz erfüllen. Der Leerraumanteil in Versandverpackungen darf höchstens 40 % betragen, es sei denn, eine Unterschreitung ist technisch nicht möglich.
- Digitale Kennzeichnung
Ab 2027 müssen Verpackungen digitale Kennungen (z. B. QR-Codes) tragen, die strukturierte Umweltinformationen enthalten, etwa zur Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit.
- Zentrales EU-Verpackungsregister
Bis 2029 werden nationale Register wie das deutsche LUCID durch ein einheitliches EU-Verpackungsregister ersetzt, um Transparenz und Vollzug zu verbessern.
- Mindestgehalt an recyceltem Kunststoff
Ab 2030 gelten verbindliche Mindestgehalte an recyceltem Kunststoff für verschiedene Kunststoffverpackungen – je nach Kategorie zwischen 30 % und 65 %.
- Wiederverwendbare Versandverpackungen im E-Commerce
Ab 2030 müssen Onlinehändler ihren Kunden beim Checkout die Möglichkeit bieten, eine wiederverwendbare Versandverpackung zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit muss klar erkennbar sein und darf nicht weniger attraktiv gestaltet werden als die Nutzung von Einwegverpackungen.
- Nicht in der EU niedergelassene Unternehmen, die direkt an Endverbraucher in der EU liefern, müssen einen Bevollmächtigten in der EU benennen. Eine neue Verpflichtung, die die Verantwortung von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland erhöht.
Ausnahmen: Begrenzte Erleichterungen für bestimmte Bereiche
Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die Verpackungen im Binnenmarkt in Verkehr bringen unterliegen den zentralen Pflichten der PPWR, insbesondere in Bezug auf Meldungen, Gestaltungsvorgaben und Registrierung. Eine generelle Ausnahme für Kleinst- oder Kleinunternehmen ist nicht vorgesehen.
Es gibt jedoch eng begrenzte Ausnahmen:
- Verpackungen für medizinische oder gefährliche Produkte können von den Anforderungen an Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit ausgenommen sein, wenn Sicherheitsvorgaben oder bereichsspezifische Rechtsakte dies erfordern.
- Verpackungen im reinen B2B-Bereich können abweichenden Pflichten unterliegen, insbesondere in Bezug auf Wiederverwendbarkeit oder digitale Kennzeichnung; sie bleiben jedoch grundsätzlich im Anwendungsbereich der Verordnung.
- Verpackungen für den Export, die ausschließlich für den Versand außerhalb der EU bestimmt sind, gelten nicht als im Binnenmarkt in Verkehr gebracht. Sie können daher von Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten befreit sein, sofern Unternehmen dies ordnungsgemäß nachweisen können.
Risiken bei Nichtbefolgung
Ein Verstoß gegen die PPWR kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Zwar schreibt die Verordnung selbst keine unionsweit einheitlichen Sanktionen vor, sie verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen festzulegen.
Mögliche Konsequenzen von Verstößen gegen die Verordnung sind u. a.:
- Bußgelder und Verwaltungsstrafen nach nationalem Verpackungs- oder Abfallrecht
- Marktzugangsbeschränkungen oder Delistings durch Behörden oder Plattformen
- Haftungsrisiken in Fulfillment- oder Plattformpartnerschaften
- Negative ESG-Bewertungen und Reputationsschäden bei Verstößen gegen Umweltstandards
Weil die Durchsetzung in der Verantwortung der nationalen Behörden liegt, können sich abweichende Interpretationen und Vollzugspraxen in den Mitgliedstaaten ergeben. Unternehmen sollten die PPWR daher auch im Kontext anderer EU-Rechtsakt - etwa des Digitalen Produktpasses oder der Green-Claims-Richtlinie - sehen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Mit Blick auf die Anwendbarkeit der PPWR ab dem 12. August 2026 bleibt Unternehmen nur ein begrenztes Zeitfenster zur Anpassung. Auch wenn einzelne Verpflichtungen erst ab 2027 oder 2030 greifen, erfordern zentrale Pflichten – insbesondere zur Verpackungsgestaltung, Registrierung und Berichterstattung – eine frühzeitige Vorbereitung.
Um die fristgerechte Einhaltung der neuen Vorgaben und reibungslose betriebsinterne Abläufe sicherzustellen, sollten Unternehmen bereits jetzt folgendermaßen aktiv werden:
- Überprüfung von Verpackungsformaten, -materialien und -lieferanten im Hinblick auf die neuen Anforderungen an Gestaltung, Minimierung und Recyclingfähigkeit,
- Bewertung der technischen und logistischen Machbarkeit wiederverwendbarer Versandverpackungen im E-Commerce,
- Einholung von Nachweisen der Verpackungslieferanten zur Erfüllung der künftig geltenden Mindestgehalte an recyceltem Kunststoff,
- Vorbereitung von IT-Systemen und Produktdatenprozessen auf die Anforderungen an die digitale Kennzeichnung ab 2027,
- Beobachtung der Umsetzung und Durchsetzung der PPWR durch die einzelnen Mitgliedstaaten – insbesondere bei grenzüberschreitenden oder plattformbasierten Geschäftsmodellen.
Frühzeitiges Handeln gewährleistet nicht nur die rechtzeitige Einhaltung der Vorschriften, sondern stärkt auch die Zukunftsfähigkeit der Geschäftsabläufe in einem zunehmend auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Markt.