Am 3. September 2026 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) sein lang erwartetes Urteil im jüngsten Kapitel des Rechtsstreits „Metall auf Metall“ (Rechtssache I ZR 74/22). Unter Anwendung des Rahmens, den der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Anfang dieses Jahres in der Rechtssache Pelham II vorgegeben hatte, bestätigte der BGH, dass die Verwendung einer gesampelten Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ in Sabrina Setlurs Song „Nur mir“ als rechtmäßiges „Pastiche“ im Sinne von § 51a des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gelten kann.
Die Entscheidung stellt eine frühe nationale Anwendung der Auslegung des Begriffs „Pastiche“ durch den EuGH dar. Sie bietet Orientierungshilfe für Musikproduzenten, Labels, Verlage, digitale Plattformen und Unternehmen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte lizenzieren wollen.
Gleichzeitig bestätigt das Urteil, dass das Pastiche eine eng umgrenzte Ausnahme bleibt. Es begründet kein allgemeines Recht, geschützte Werke ohne Zustimmung zu samplen.
Hintergrund: Mehr als 25 Jahre „Metall auf Metall“
Der Rechtsstreit betrifft die Verwendung einer zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus der Kraftwerk-Aufnahme „Metall auf Metall“ aus dem Jahr 1977. Das Sample wurde kopiert und wiederholt in den 1997 erschienenen Song „Nur mir“ integriert, der von Sabrina Setlur gesungen und von Moses Pelham produziert wurde.
Der Rechtsstreit dauert seit mehr als 25 Jahren an und umfasste mehrere Entscheidungen des BGH, ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie zwei Vorlagen an den EuGH. In seinem ersten Pelham-Urteil aus dem Jahr 2019 entschied der EuGH, dass ein unbefugtes Sampling die Rechte der Tonträgerhersteller verletzen kann, es sei denn, das gesampelte Fragment wird in einer für das Ohr nicht erkennbaren Form eingebunden.
Das deutsche Recht führte 2021 die Pastiche-Ausnahme ein: § 51a UrhG setzt die Ausnahmen für Karikatur, Parodie und Pastiche aus der EU-InfoSoc-Richtlinie um.
Der BGH ersuchte daraufhin den EuGH um Klärung der Bedeutung des Begriffs „Pastiche“. Im April 2026 entschied der EuGH, dass Pastiche keine allgemeine Ausnahme darstellt.
Ein neues Werk kann vielmehr nur dann als Pastiche gelten, wenn es:
- an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert;
- sich wahrnehmbar von diesen Werken unterscheidet; und
- geschützte Elemente in einem erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Original verwendet.
Sampling kann in diesen Rahmen fallen. Das entlehnte Material muss jedoch dem erforderlichen künstlerischen oder kreativen Dialog dienen.
Eine ausführlichere Analyse des Urteils des EuGH finden Sie in unserem vorherigen GT Alert von Dr. Laura M. Zentner und Lauritz Stöber: EuGH konkretisiert die „Pastiche“-Ausnahme nach dem EU-Urheberrecht.
Die neue Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Rechtsmittel der Kläger zurück. Er bestätigte die Feststellung des Landgerichts Hamburg, dass das streitige Sampling zulässig sei.
Die Entscheidung betrifft die Rechtslage seit 7. Juni 2021. An diesem Tag trat § 51a UrhG in Kraft.
Dabei bestätigte der BGH zunächst, dass die Einbeziehung der Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ eine Beeinträchtigung der ausschließlichen Rechte der Kläger als Tonträgerhersteller, ausübende Künstler und Urheber darstellte. Das Gericht kam daher nicht zu dem Schluss, dass die Nutzung außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsschutzes liege. Vielmehr war die entscheidende Frage, ob die Nutzung im Rahmen der gesetzlichen Pastiche-Ausnahme gerechtfertigt war.
Unter Anwendung des vom EuGH in der Rechtssache „Pelham II“ festgelegten Rahmens bekräftigte der BGH, dass die Pastiche-Ausnahme kein generelles Auffangrecht darstellt. Vielmehr gilt sie nur für Schöpfungen, die:
- an ein oder mehrere bereits bestehende Werke anknüpfen;
- wahrnehmbare Unterschiede zu diesen Werken aufweisen; und
- urheberrechtlich geschützte Elemente verwenden, um einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Originalwerk zu führen.
Der BGH bekräftigte ferner die vom EuGH genannten Beispiele und erklärte, dass ein solcher künstlerischer oder kreativer Dialog verschiedene Formen annehmen könne, darunter eine offensichtliche Nachahmung eines bestimmten Stils, eine Hommage oder Würdigung oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung mit dem Originalwerk. Der BGH stellte ferner klar, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke“ eines Pastiches im Sinne von § 51a UrhG ausreicht, dass der Pastiche-Charakter für eine Person erkennbar ist, die mit dem Originalwerk, aus dem die entlehnten Elemente stammen, vertraut ist. Das Gericht verlangte daher nicht, dass der Pastiche-Charakter für jeden offensichtlich sein muss, unabhängig von den Kenntnissen des Betrachters (oder Zuhörers) über das Quellwerk.
Unter Anwendung dieser Grundsätze kam der BGH zu dem Schluss, dass die wiederholte Verwendung der gesampelten Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ ein zulässiges Pastiche im Sinne von § 51a UrhG darstellt.
Fazit
Das Urteil hat über diesen konkreten Rechtsstreit hinaus Bedeutung. Es betrifft Musikproduzenten, Plattenfirmen, Verlage, Plattformen und andere Unternehmen, die geschützte Inhalte nutzen.
Das Urteil des BGH stellt einen Meilenstein in einem langjährigen Urheberrechtsstreit dar und ist eine der ersten substanziellen Anwendungen der vom EuGH neu formulierten Pastiche-Doktrin durch ein Gericht eines Mitgliedstaats. Die Entscheidung bestätigt zwar, dass das Sampling von Musik grundsätzlich auch ohne Genehmigung rechtmäßig sein kann, unterstreicht jedoch zugleich, dass die Pastiche-Ausnahme eine eng gefasste Ausnahme bleibt und keine allgemeine Lizenz zur Wiederverwendung geschützter Werke, etwa ähnlich einer „Fair-Use-Doktrin“, darstellt. Jüngste Rechtsstreitigkeiten bestätigen die anhaltende Bedeutung der Sample-Freigabe in der Popmusik. So reichte beispielsweise die deutsche Singer-Songwriterin Alice Merton im Jahr 2025 in den USA Klage ein und machte geltend, dass „Gun to My Head“ von Kanye West geschützte Elemente aus ihrem Song „Blindside“ verwende, obwohl die Erlaubnis verweigert worden war. Vor diesem Hintergrund liefert das jüngste „Metall auf Metall“-Urteil des BGH wichtige Orientierungshilfen dazu, unter welchen Umständen ein Sampling nach europäischem Urheberrecht dennoch zulässig sein kann.
Ausblick: Das Pastiche bleibt eine enge Ausnahme
Das Urteil begründet jedoch keine allgemeine Ausnahme für das Sampling. Ob eine bestimmte Nutzung als Pastiche einzustufen ist, hängt weiterhin von den Umständen des Einzelfalls ab und insbesondere vom Vorliegen eines erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs mit dem bereits bestehenden Werk. Dies könnte Verhandlungen über die Freigabe von Samples erschweren, da Nutzer von Samples sich auf die ausdrückliche Anerkennung des EuGH stützen könnten, dass Sampling grundsätzlich unter die Pastiche-Ausnahme fallen kann, um zu argumentieren, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Da Gerichte in ganz Europa nun damit beginnen, den Rahmen des EuGH anzuwenden, sind daher weiterhin Klarstellungen hinsichtlich der Grenzen der rechtmäßigen Pastiche-Nutzung nach dem EU-Urheberrecht erforderlich.
* Besonderer Dank gilt Assesor Jur. Philip Meinel˘ für seinen Beitrag zu diesem GT Alert.
˘ Nicht als Rechtsanwalt zugelassen.