Am 14. April 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C‑590/23 (Pelham II) eine grundlegende Entscheidung erlassen und den Anwendungsbereich der Ausnahme für die Nutzung zum Zwecke von „Pastiches“ nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc‑Richtlinie) im Kontext des Musik‑Samplings präzisiert. Der EuGH hat klargestellt, dass Sampling als zulässige Nutzung zum Zwecke eines Pastiches zu qualifizieren sein kann, wenn das neue Werk an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, zugleich wahrnehmbare Unterschiede zu diesen aufweist und urheberrechtlich geschützte Elemente nutzt, um mit dem Ausgangswerk einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen.
Die Klarstellungen des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer zulässigen Pastiche-Nutzung liefern eine lang erwartete rechtliche Orientierungshilfe für eine Vielzahl kreativer Branchen, darunter Film, bildende Künste, Literatur und digitale Inhalte, in denen Künstlerinnen und Künstler sowie Kreativschaffende auf bestehende geschützte Werke aufbauen, auf sie Bezug nehmen oder sich mit ihnen auseinandersetzen. Die Entscheidung ergeht zudem zu einem Zeitpunkt, in dem die Aneignung fremder Werke auch im Kontext KI‑generierter Inhalte intensiv diskutiert wird.
Hintergrund
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein seit mehr als 25 Jahren andauernder Rechtsstreit. 1977 veröffentlichte die deutsche Musikgruppe Kraftwerk den Titel „Metall auf Metall“. 1997 entnahm der Rapper und Musikproduzent Moses Pelham etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus diesem Titel und legte sie als fortlaufende Schleife dem Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur als rhythmisches Fundament unter. Die Mitgründer von Kraftwerk sahen sich dadurch in ihren Rechten verletzt und leiteten rechtliche Schritte ein. Der Streit beschäftigte seither unter anderem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), schon mehrfach den Bundesgerichtshof (BGH) sowie nunmehr zum zweiten Mal den EuGH. Im ersten Vorabentscheidungsverfahren entschied der EuGH 2019 (C‑476/17), dass Sampling ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Verletzung von Rechten des Tonträgerherstellers darstellen kann, sofern das Audiofragment in einer wiedererkennbaren Form verwendet wird. Nach Inkrafttreten des § 51a Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Jahr 2021, der die Ausnahme für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches umsetzt, legte der BGH dem EuGH die Sache erneut vor, um die genaue Bedeutung und Reichweite des Begriffs „Pastiche“ zu klären. Die Entscheidung vom April 2026 ist die Antwort des EuGH auf diese Vorlage.
Zentrale Aspekte der EuGH-Entscheidung
Kein Auffangtatbestand
Die Pelham II-Entscheidung des EuGH präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials als Pastiche qualifiziert werden kann. Der Gerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass die Pastiche-Ausnahme keinen Auffangtatbestand darstellt, der jede Form kreativer Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials erfasst. Verdeckte Nachahmungen und Plagiate fallen ausdrücklich nicht in ihren Anwendungsbereich, da die Ausnahme nur auf offene Nutzungsformen Anwendung findet, die als solche erkennbar sind.
Drei kumulative Voraussetzungen
Der Gerichtshof hat drei kumulative Voraussetzungen dafür benannt, unter denen eine Nutzung als zulässiger Pastiche eingestuft werden kann:
- Das neue Werk muss an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern.
- Gleichzeitig muss es wahrnehmbare Unterschiede zum Original aufweisen.
- Das neue Werk muss mit dem Ausgangswerk einen künstlerischen oder kreativen Dialog führen, der als solcher erkennbar ist. Dafür ist es erforderlich, dass die in der neuen Schöpfung genutzten Elemente für das Werk oder die Werke, aus denen sie stammen, charakteristisch sind.
Der Gerichtshof hat ferner bestätigt, dass es ausreichend und zugleich erforderlich ist, dass der Pastiche‑Charakter objektiv für eine Person erkennbar ist, der das vorbestehende Werk bekannt ist; eine Absicht des Nutzers hinsichtlich des Pastiche-Charakters ist nicht erforderlich.
Rechtsunsicherheit bleibt
Während die ersten beiden Voraussetzungen einer faktischen Beurteilung vergleichsweise zugänglich sein dürften, ist die dritte Voraussetzung des als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs einer deutlich subjektiveren Bewertung unterworfen. Der Gerichtshof hat eine nicht abschließende Liste möglicher Ausprägungen eines solchen Dialogs benannt – darunter die offene Nachahmung des Werkstils, die Hommage sowie die humoristische oder kritische Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk – jedoch bewusst auf eine präzisere oder abschließende Definition verzichtet. Damit verbleibt den nationalen Gerichten ein Auslegungsspielraum; die Ausführungen werfen Fragen auf, die das Urteil nicht vollständig klärt: Wann ein kreativer Dialog hinreichend „erkennbar“ ist, wie diese Prüfung in der Praxis vorzunehmen ist und wann eine „Bekanntheit“ mit dem Ausgangswerk anzunehmen ist.
Praktische Auswirkungen
Das Pelham II-Ergebnis wirkt sich auf den Rechtsrahmen für Musik-Sampling in der gesamten EU aus. Produzenten, Rechteinhaber und ihre Beraterinnen und Berater sollten sich mit der Entscheidung des EuGH vertraut machen. Die Ausnahme für Pastiches ist ihrem Kern nach eine Regelung, die die Nutzung geschützter Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers gestattet. Sie ist daher in jedem Kontext relevant, in dem ein kreatives Werk auf einem anderen aufbaut, darauf Bezug nimmt oder sich damit auseinandersetzt, etwa in Film, bildender Kunst, Literatur, Werbung oder der Erstellung digitaler Inhalte. Wo genau die Grenzen zulässiger Nutzungen verlaufen, wird die Praxis zeigen müssen.
Die Entscheidung ergeht zu einem Zeitpunkt, in dem Fragen der künstlerischen Auseinandersetzung und des kreativen Dialogs sowie der Nutzung charakteristischer Elemente bestehender Werke aufgrund KI‑generierter Inhalte zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Letztlich werden Gerichte in der gesamten EU im Einzelfall darüber zu entscheiden haben, wann ein neues Werk im Sinne der Pastiche-Ausnahme einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk führt. Diese Beurteilung ist stets kontext- und tatsachenabhängig – und dürfte in den kommenden Jahren zu einer differenzierten Fallpraxis führen.