Als erste deutsche Finanzverwaltung hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern ("BayLfSt") zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen mit negativer Liquidationspräferenz, den sogenannten Hurdle-Shares, geäußert. Die Verfügung enthält Hinweise zur steuerlichen Behandlung dieser Instrumente und unterscheidet dabei zwischen der Ausgabe der Anteile und dem Erlöszufluss bei ihrer Veräußerung.
- Das BayLfSt schafft Orientierung für die steuerliche Behandlung von Hurdle-Share-Strukturen.
- Steuerrechtlich sind die Ausgabe der Anteile und der Erlöszufluss bei Veräußerung zu trennen.
- Bei der Anteilsausgabe liegt grundsätzlich kein Arbeitslohn vor, soweit keine verbilligte Überlassung von Anteilen erfolgt.
- Auch ein Veräußerungserlös der Hurdle-Shares führt nicht zwingend zu Arbeitslohn, vielmehr bedarf es zusätzlicher Umstände, damit diese Erlöse als Arbeitslohn qualifizieren.
Hurdle-Shares als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung
Hurdle-Shares werden als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung eingesetzt. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Mitarbeiterbeteiligung, bei der Anteile unentgeltlich oder zum jeweiligen Nennbetrag mit einer negativen Liquidationspräferenz ausgegeben werden.
Diese abweichende Gewinn- und Liquidationsbeteiligung in Gestalt der negativen Liquidationspräferenz, auch Teilhabeschwelle genannt, entspricht regelmäßig der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des jeweiligen Anteils und dem vom Arbeitnehmer für den Erwerb dieses Anteils zu zahlenden Kaufpreis. Durch die negative Liquidationspräferenz wird der Arbeitnehmer nachrangig an einem Verkaufserlös beteiligt, da ihm ein Erlös nur dann zufließt, wenn die jeweilige Wertschwelle im Zeitpunkt eines Exits überschritten wurde. Auf diese Weise ist der Mitarbeiter am künftigen Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt, jedoch nicht an dem Wert, der bereits vor dem Erwerb der Anteile vorhanden war.
Rechtliche Fragestellungen
Bei der Ausgabe von Hurdle-Shares stellt sich regelmäßig die Frage, ob dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Anteilsausgabe sowie bei einem späteren Erlöszufluss Einkünfte entstehen und welcher Einkunftsart diese zuzuordnen sind.
Rechtlich relevant sind dabei insbesondere folgende Aspekte:
- Zum einen stellt sich die Frage, ob im Moment der Anteilsausgabe ein Einkünftezufluss beim Arbeitnehmer entsteht, welcher dann als geldwerter Vorteil der Besteuerung unterliegen würde. Dies würde zur sogenannten "Dry-Income-Problematik" führen, da die Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil zwar versteuern müssten, jedoch keine liquiden Mittel erhalten.
- Zum anderen stellt sich die Frage, ob ein späterer Erlöszufluss als Arbeitslohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist, was mit Blick auf die Unterschiede zwischen der Kapitalertragsteuer und der potenziell höheren Lohnsteuer zu Unsicherheiten führen kann.
Kernaussagen der Finanzverwaltung
Das BayLfSt hat sich mit Verfügung vom 28. Mai 2026 (S 2332.1.1-29/4 St36) zu der steuerrechtlichen Qualifikation von Hurdle-Shares geäußert.
Ausgabe der Anteile
Es wird klargestellt, dass die Ausgabe von Hurdle-Shares nur dann als Arbeitslohn zu qualifizieren ist, wenn die Anteile verbilligt ausgegeben werden und die Ausgabe mithin einen geldwerten Vorteil darstellt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die jeweils vereinbarte negative Liquidationspräferenz den Verkehrswert der Anteile mindert. Dies sorgt dafür, dass im Normalfall, in welchem die Höhe der negativen Liquidationspräferenz der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Anteile entspricht, keine Verbilligung vorliegt und mithin die Ausgabe der Anteile in diesem Fall keine Steuer auslöst.
Zufluss von Erlösen
Das BayLfSt stellt in seiner Verfügung fest, dass allein das Bestehen einer negativen Liquidationspräferenz nicht dazu führt, dass Erlöse aus der Veräußerung der Anteile zwangsläufig als Arbeitslohn zu behandeln sind. Vielmehr müssen für eine Qualifikation als Arbeitslohn weitere besondere Umstände hinzutreten. Beispielhaft werden folgende Umstände aufgeführt:
- Der Arbeitnehmer verfügt nicht über das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen.
- Bei der Anwendung von Vesting-Regelungen kommt es für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums auf die Ausgestaltung im Einzelfall an. Ausschlaggebend ist dabei, ob wesentliche Rechte aus den Anteilen ausgeübt werden können. Schuldrechtliche Haltefristen sowie Liquidationspräferenzen behindern den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums in der Regel nicht.
- Die Mitarbeiterbeteiligung wird nicht zivilrechtlich wirksam begründet oder sie wird nicht entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt.
- Der Arbeitnehmer erhält höhere als die gesellschaftsrechtlich geschuldeten Ergebnisanteile.
- Der Verkauf der Beteiligung erfolgt nicht zum Marktpreis.
- Die Mitarbeiterbeteiligung hat keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt, weshalb es an einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Erwerbsgrundlage fehlt.
- Dies kann der Fall sein, wenn Erlöse nur bei Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen sind. Wenn hingegen die Erlöse auch bei fehlender Arbeitsleistung (z.B. im Krankheitsfall) anfallen, ist grundsätzlich von einem eigenen wirtschaftlichen Gehalt auszugehen. Die Beendigung der Mitarbeiterbeteiligung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Leaver-Regelung) steht der Eigenständigkeit grundsätzlich nicht entgegen.
Auswirkungen auf die Praxis
Das BayLfSt greift mit der Verfügung die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf und überträgt sie auf Hurdle-Share-Konstellationen. Das BayLfSt bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidungen des BFH vom 14. Dezember 2023 (VI R 1/21, BStBl. II 2024, 387) sowie vom 21. Oktober 2025 (VIII R 13/23, BStBl. II 2026, 215).
In Übereinstimmung mit den in Bezug genommenen Urteilen übernimmt die Verfügung insbesondere die steuerrechtliche Trennung zwischen Beteiligungserwerb und der späteren Veräußerung der Anteile. Darüber hinaus greift sie im Wesentlichen die vom BFH entwickelten Kriterien für die steuerliche Einordnung von Erlöszuflüssen auf.
Trotz des Umstandes, dass es sich bei der Verfügung um eine rein verwaltungsinterne Anweisung handelt, welche nur innerhalb Bayerns Bindungswirkung für die Verwaltung entfaltet, kann die Klarstellung zu mehr Rechtssicherheit bei der Ausgabe von Hurdle-Shares in ganz Deutschland beitragen. Dies kann die Attraktivität von Hurdle-Shares gegenüber anderen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erhöhen und den Start-up-Standort Deutschland weiter stärken.