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How the US Supreme Court’s Invalidation of IEEPA Tariffs May Impact European Companies

Wie im GT Alert vom 20. Februar 2026 erörtert, entschied der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, dass die unter der Trump-Regierung gemäß dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) verhängten Zölle rechtswidrig waren. Die Entscheidung betrifft insbesondere die sogenannten „Gegenzölle“ sowie die „Fentanyl-Zölle“, d. h. Zölle auf eine breite Palette von Waren aus fast allen Herkunftsländern, einschließlich der Europäischen Union. Nach Ansicht des Gerichts wurden diese Zölle ohne Rechtsgrundlage verhängt und müssen aufgehoben werden.

Der Gerichtshof stellte fest, dass der IEEPA dem Präsidenten keine Befugnis zur Verhängung von Zöllen einräumt, und wies darauf hin, dass die Befugnis zur Verhängung von Zollmaßnahmen stattdessen beim Kongress liege. Die Richter stellten fest, dass weder der Wortlaut noch die Struktur des IEEPA auf eine Übertragung von Zollbefugnissen hindeuten und dass das Gesetz ein Instrument zur Bewältigung wirtschaftlicher Notfälle schuf, nicht zur Erhebung von Einfuhrzöllen. Diese Klarstellung schränkt den Handlungsspielraum der Regierung im Rahmen des IEEPA ein und bestätigt gleichzeitig, dass nach diesem Gesetz erhobene Zölle ungültig sind.

Europäische Unternehmen haben möglicherweise Anspruch auf IEEPA-Zollrückerstattungen

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betrifft Unternehmen, die seit 2025 Waren in die Vereinigten Staaten importiert haben und denen Zölle nach IEEPA-gestützten Zolltarifen erhoben wurden.

Dies umfasst nicht nur US-Importeure, sondern auch europäische Hersteller, deren Produkte von ihren US-Tochtergesellschaften oder unabhängigen Händlern in die Vereinigten Staaten importiert wurden. Einfuhren aus der EU sowie aus Drittländern sind erfasst, wenn europäische Unternehmen über Tochtergesellschaften als eingetragener Importeur (Importer of Record) in den Zolldokumenten ausgewiesen waren oder vertraglich die Zollhaftung übernahmen.

Für europäische Unternehmen könnten erhebliche Zollerstattungsansprüche bestehen. Nach derzeitigem Stand kann ein Anspruch bestehen, wenn Unternehmen selbst als eingetragener Importeur (Importer of Record) auftraten oder wenn sie gegenüber ihrer US-Tochtergesellschaft oder ihrem US-Vertriebspartner finanziell für die Zölle hafteten. Der eingetragene Importeur ist grundsätzlich berechtigt, Erstattungsanträge bei der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) zu stellen, unabhängig davon, ob die Zollkosten letztlich an nachgelagerte Käufer weitergegeben wurden. Während das gesetzliche Recht auf Erstattung gegenüber der CBP beim eingetragenen Importeur verbleibt, kann die wirtschaftliche Aufteilung etwaiger erstatteter Zölle Gegenstand gesonderter vertraglicher Vereinbarungen sein.

Wenn Importeure Zölle an ihre Handelspartner oder Endkunden weitergegeben haben, können sie dennoch nachgelagerten zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sein, namentlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung, vertraglicher Risikoverteilung oder Preisgestaltung. In der Entscheidung des Gerichts wurden solche Fragen ausdrücklich als potenzielle Grundlage für künftige Sammelklagen genannt. Eine Verpflichtung zur Weitergabe von Erstattungen ergibt sich jedoch nicht automatisch aus dem Zollrecht; es handelt sich vielmehr um eine Frage der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien, die von den jeweiligen Abreden und dem anwendbaren Recht abhängt.

Mögliche Auswirkungen auf M&A-Transaktionen

Wie in einem ergänzenden GT Alert vom 20. Februar dargelegt, sollten Käufer und Verkäufer bei Transaktionen mit Bezug zu den USA prüfen, wie potenzielle Erstattungsbeträge für Zeiträume vor dem Closing vertraglich aufgeteilt werden sollen. Übliche steuerliche Garantieklauseln für den Zeitraum nach dem Closing behandeln solche außergewöhnlichen Zollerstattungen regelmäßig nicht mit der erforderlichen Präzision. Dementsprechend sollten die Parteien erwägen, eine ausdrückliche vertragliche Bestimmung aufzunehmen, die nicht nur die wirtschaftliche Aufteilung festlegt, sondern auch die Verpflichtung, Erstattungsansprüche aktiv einzuleiten und zu verfolgen – einschließlich des erforderlichen Aufwands und der Aufteilung der Verfahrenskosten.

Darüber hinaus sollten europäische Unternehmen prüfen, ob ihre US-Tochtergesellschaften die Einfuhrstammdaten bereits aus dem Automated Commercial Environment (ACE) der US-Zollbehörde (CBP) abgerufen haben, um die betroffenen Einfuhren zu identifizieren.

Wie in den GT-Alerts vom 30. März und 6. April berichtet, hat die CBP ein Verfahren zur Erstattung von IEEPA-Zöllen entwickelt, das sie als „Consolidated Administration and Processing of Entries“ (CAPE) bezeichnet. Am 10. April gab die Behörde bekannt, dass sie die erste Phase von CAPE am 20. April 2026 in ACE starten wird. Laut CBP wird die erste Phase der CAPE-Einführung nur für „bestimmte nicht abgerechnete Einfuhren und bestimmte Einfuhren innerhalb von 80 Tagen nach der Abrechnung“ gelten, doch plant die Behörde, in künftigen schrittweisen Einführungen zusätzliche Funktionen für „komplexere Szenarien“ bereitzustellen.

Dementsprechend sollten die Beteiligten die Entwicklungen hinsichtlich der Umsetzungsmodalitäten und der verfahrensrechtlichen Schritte zur Beantragung von Zollerstattungen weiterhin verfolgen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollten Unternehmen darauf achten, dass die Importeurdaten (d. h. die Angaben zum eingetragenen Importeur) im ACE-Portal der CBP auf dem neuesten Stand sind und dass ihre ACH-Bankdaten korrekt sind. Die Beteiligten sollten zudem die geltenden Protestfristen (protest deadlines) der CBP sowie mögliche Verfahrensfristen vor dem Court of International Trade berücksichtigen und darauf achten, die einschlägigen Zollunterlagen und Einfuhrdaten sorgfältig aufzubewahren, um etwaige künftige Erstattungsansprüche oder damit verbundene Verfahren zu belegen.

Fazit

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bietet europäischen Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in den USA die Möglichkeit, zu Unrecht erhobene Zölle erstattet zu bekommen. Gleichzeitig kann dies eine Analyse ihrer Import- und Lieferstrukturen, der vertraglichen Verteilung von Zollrisiken sowie potenzieller Erstattungsansprüche innerhalb von konzerninternen oder sonstigen vertraglichen Beziehungen erfordern.