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Gewerbesteuer auf Rechenzentren ab 2027 – Anschlussleistung als Standortfaktor?

Zur englischen Fassung.

Ab 2027 sollen Gewerbesteuereinnahmen aus dem Betrieb von Rechenzentren im Ergebnis ganz überwiegend den Gemeinden zustehen, in denen die jeweiligen Rechenzentren betrieben werden. Die Zuordnung bzw. Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Gemeinden – die sogenannte Zerlegung – soll im Wesentlichen anhand der elektrischen Nennanschlussleistung erfolgen.

Der Gesetzesentwurf knüpft damit an ein Spannungsverhältnis an, das viele Data-Center-Projekte prägt: Standortkommunen tragen die lokalen Auswirkungen von Flächenverbrauch, Energiebedarf, Wasser, Lärm und Infrastruktur – profitieren gegenwärtig aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren aber häufig nur wenig vom Gewerbesteueraufkommen. Denn im Grundsatz erfolgt die Verteilung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden abhängig von den Arbeitslöhnen, die auf die jeweiligen Betriebsstätten in den Gemeinden entfallen.

Das soll nun geändert werden: Standortkommunen sollen über steuerliche Mehreinnahmen wirtschaftlich profitieren und damit zugleich die Akzeptanz bei den Anwohnern für entsprechende Neuansiedlungen gefördert werden.

Die Vorschläge sind im Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 enthalten, der Anfang September veröffentlicht wurde. Der Teufel liegt dabei wie so häufig im Detail – denn nicht jedes Rechenzentrum und jeder Betreiber sollen von den Neuregelungen erfasst sein. Der Bundesrat hat deshalb Mitte Oktober für eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs plädiert. Von Seiten der Verbände und Fachkreise wird das Vorhaben im Grundsatz befürwortet, im Detail aber Nachbesserungen angeregt.

Welche Betreiber von Rechenzentren soll die Neuregelung erfassen?

Der besondere Zerlegungsmaßstab soll nach dem Regierungsentwurf nur für Betriebe gelten, die ausschließlich Rechenzentren im Sinne des § 2 Nr. 18 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) betreiben.

Damit soll er gezielt auf eine Branche beschränkt werden, bei der der allgemeine Arbeitslohnmaßstab die örtliche Bindung der wirtschaftlichen Tätigkeit nur unzureichend widerspiegelt: Rechenzentren sind kapital-, flächen- und energieintensiv, beschäftigen am Standort wegen ihres hohen Automatisierungsgrades aber häufig nur wenige Arbeitnehmer.

Maßgeblich ist der Rechenzentrumsbegriff in der Fassung der EnEfG-Novelle (BT-Drs. 21/8027), die voraussichtlich Ende November 2026 und damit noch vor dem Erhebungszeitraum 2027 in Kraft treten soll. Erfasst sind danach Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Servern für die Speicherung, Verarbeitung oder Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt werden und deren installierte Informationstechnik eine elektrische Leistung von mindestens 500 Kilowatt aufweist.

Entscheidend ist die Tätigkeit des jeweiligen Betriebs, nicht das Eigentum an der Immobilie, auf der das Rechenzentrum betrieben wird, oder ein entsprechendes Miet- bzw. Pachtverhältnis. Mischbetriebe, die neben Rechenzentren weitere Tätigkeiten ausüben, wären nach dem Wortlaut des aktuellen Entwurfs von der geplanten Regelung nicht erfasst. Für sie würde die Zerlegung weiterhin auf Basis der Arbeitslöhne erfolgen, sofern z.B. keine Zerlegungsvereinbarung besteht. Bereits ergänzende Tätigkeiten – etwa Managed Services eines Colocation-Betreibers – könnten damit den betreffenden Betrieb von der Anwendung der geplanten Regelung ausschließen. Unklar ist zudem, wie Strukturen zu behandeln sind, in denen Infrastruktur und IT (Colocation) oder Immobilie und Betrieb (Powered Shell, Build-to-Suit, PropCo-OpCo) auseinanderfallen. Schließt etwa die Objektgesellschaft den Netzanschlussvertrag ab, ist fraglich, ob dem Betreiber überhaupt eine eigene Bestell-Leistung zugeordnet werden kann.

Wie soll die Gewerbesteuer verteilt werden? 10 Prozent Arbeitslohn, 90 Prozent Anschlussleistung

Für die von der geplanten Regelung erfassten Betriebe soll der Gewerbesteuermessbetrag künftig zu 10 Prozent nach dem bisherigen Arbeitslohnmaßstab und zu 90 Prozent nach der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung zerlegt werden. Für die Verteilung des auf die Anschlussleistung entfallenden Anteils soll das Verhältnis der Summe der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistungen der in der jeweiligen Gemeinde belegenen Betriebsstätte zur entsprechenden Summe sämtlicher Betriebsstätten des Betriebs maßgeblich sein. Eine 10/90-Gewichtung ist nicht neu: Sie gilt seit dem Erhebungszeitraum 2021 bereits für Betriebe, die ausschließlich Wind- und Solaranlagen betreiben – dort allerdings bezogen auf die installierte Leistung der Anlagen.

Was zählt als elektrische Nennanschlussleistung? Nach der Gesetzesbegründung soll die zwischen dem Rechenzentrumsbetreiber und dem vorgelagerten Stromnetzbetreiber beziehungsweise Energieversorgungsunternehmen vertraglich vereinbarte maximale Anschlussleistung maßgeblich sein – die sogenannte Bestell-Leistung. Nicht entscheidend ist, ob diese Leistung im jeweiligen Erhebungszeitraum bereits vollständig abgerufen oder durch ausgebaute IT-Kapazität tatsächlich genutzt wird. Damit kann auch eine für spätere Ausbaustufen reservierte Netzanschlussleistung bereits in voller Höhe in die Gewerbesteuerzerlegung eingehen.

Die Bundesregierung begründet diese Bezugsgröße vor allem mit ihrer leichten Feststellbarkeit und administrativen Praktikabilität. Die vertraglich vereinbarte Bestell-Leistung lässt sich anhand der Netzanschluss- bzw. Versorgungsverträge objektiv prüfen und den einzelnen Betriebsstätten zuordnen. Zugleich soll die Anschlussleistung die besondere Standortbindung des Rechenzentrums abbilden: Der leistungsfähige Stromanschluss ist eine zentrale Voraussetzung des Betriebs und steht in engem Zusammenhang mit den Infrastruktur- und Flächenanforderungen am Standort.

Der Ansatz hat allerdings eine erkennbare Vorlaufwirkung. Bei einem in mehreren Bauabschnitten entwickelten Standort kann die für den Endausbau bestellte Netzanschlussleistung dem tatsächlich errichteten und betriebsbereiten IT-Ausbau um Jahre vorausgehen. Der Regierungsentwurf nimmt damit bewusst nicht die aktuelle Auslastung oder den tatsächlichen Stromverbrauch, sondern die vertraglich gesicherte maximale Kapazität zum Ausgangspunkt.

Ausschließlichkeitserfordernis, Colocation und Co: Welche Nachbesserungen fordert der Bundesrat?

Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Er unterstützt das Gesetzesvorhaben im Wesentlichen, hält jedoch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs sowie Regelungen zur Vermeidung von Missbrauchsgestaltungen für erforderlich:

  • Zum einen soll der besondere Zerlegungsmaßstab nicht nur für Betriebe gelten, die ausschließlich Rechenzentren betreiben, sondern jedenfalls auch für Betriebe, deren Tätigkeit überwiegend im Betrieb von Rechenzentren besteht. Damit sollen sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse und Gestaltungen durch geringfügige Nebentätigkeiten vermieden werden. Die Ausschüsse des Bundesrates hatten zuvor noch eine vollständige Streichung des Ausschließlichkeitsmerkmals gefordert.
  • Zum anderen sollen Colocation-Konstellationen einbezogen werden. Der Sondermaßstab soll also nicht allein daran scheitern, dass der Betreiber der baulichen und technischen Rechenzentrumsinfrastruktur und das Unternehmen, das dort eigene Informationstechnik betreibt, auseinanderfallen.
  • Ergänzend fordert der Bundesrat schließlich wirksame Vorkehrungen gegen Umgehungsgestaltungen, insbesondere durch grenzüberschreitende Strukturen oder die Einrichtung lediglich unerheblicher Nebenbetriebe.

  • Ab wann soll die Neuregelung gelten und sind bestehende Rechenzentren auch betroffen?

    Die Neuregelung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gelten. Nach dem Regierungsentwurf gilt sie grundsätzlich auch für bereits bestehende Rechenzentren; eine besondere Übergangs- oder Bestandsschutzregelung ist nicht vorgesehen. Dies hatten die Ausschüsse des Bundesrates noch angeregt; der Vorschlag wurde jedoch nicht in die Stellungnahme des Bundesrates aufgenommen. Somit bleibt es voraussichtlich bei einem „harten“ Übergang zum Jahreswechsel.

    Der Gesetzgeber will die Standortgemeinden damit möglichst zeitnah stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligen und zugleich die Ziele der Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung unterstützen. Die Neuregelung soll die kommunale Akzeptanz für Neuansiedlungen und Erweiterungen stärken. Für bestehende Betriebsstättenstrukturen kann die sofortige Anwendung jedoch zu erheblichen Verschiebungen des Zerlegungsanteils zwischen der bisherigen Arbeitslohn- bzw. Hauptsitzgemeinde und den Standortgemeinden der Rechenzentren führen.

    Fazit: Betriebsstruktur und Netzanschluss entscheiden

    Die Neuregelung wird von der Branche im Grundsatz befürwortet. Sie lenkt das Gewerbesteueraufkommen dorthin, wo Rechenzentren ihre örtlichen Auswirkungen entfalten, und greift mit der 10/90-Aufteilung auf einen Mechanismus zurück, der sich bei Wind- und Solarbetrieben bewährt hat.

    Kritisch gesehen wird vor allem die Bestell-Leistung als Bezugsgröße. Sie ist zwar einfach festzustellen, wird aber regelmäßig bereits für den Endausbau vereinbart, umfasst auch Kühlung und Hilfsenergie und bildet Eigenerzeugung oder Direktleitungen nur unvollständig ab. Verbände wie die GDA plädieren daher für die betriebsbereit errichtete IT-Nennlast, die die tatsächliche Aktivität am Standort genauer abbilden dürfte, allerdings aufwändiger zu ermitteln ist.

    Grundsätzlicher Nachbesserungsbedarf wird überwiegend auch beim Anwendungsbereich der Neuregelung gesehen. Das Ausschließlichkeitsmerkmal führt zu einem Alles-oder-nichts-Effekt, und Colocation-Strukturen sind nach dem Wortlaut nicht ohne Weiteres erfasst. Ob die vom Bundesrat und von den Verbänden angeregte Ausweitung – etwa auf Betriebe, die überwiegend Rechenzentren betreiben – aufgegriffen wird, bleibt abzuwarten. Eine sachgerechte Aufteilung spricht jedenfalls dafür, untergeordnete, mit dem Rechenzentrumsbetrieb zusammenhängende Nebentätigkeiten für unschädlich zu erklären. Bei Organschaften dürfte es zudem auf die Tätigkeit des gesamten Organkreises ankommen. Klärungsbedürftig ist ferner das Verhältnis zu bestehenden Zerlegungsvereinbarungen nach § 33 Abs. 2 GewStG.

    Der geplante Anwendungsbeginn ist der 1. Januar 2027. Tritt die Neuregelung in Kraft, können betroffene Standortgemeinden mit Mehreinnahmen rechnen, bisherige Sitz- beziehungsweise Arbeitslohngemeinden sollten Mindereinnahmen einplanen. Da sich die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags ändert, hängt die Auswirkung auf die Gewerbesteuerbelastung von den Hebesätzen der beteiligten Gemeinden ab. Unmittelbar relevant ist der Sondermaßstab insbesondere für erfasste Betriebe mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden. Bei bestehenden Rechenzentren und laufenden Data-Center-Projekten kommt es damit auf die konkrete Betriebsstruktur und die Zuordnung der vertraglich vereinbarten Bestell-Leistung an. Eine Beteiligung an einer Objektgesellschaft oder die Anmietung von Rechenzentrumsflächen begründet für sich genommen noch keine unmittelbare Betroffenheit. Bei getrennten Eigentums-, Infrastruktur- und IT-Betriebsstrukturen bleibt vielmehr zu klären, welcher Betrieb unter die geplante Regelung fällt. Noch offen ist ferner, ob und in welchem Umfang Nebenleistungen zum Betrieb der Rechenzentren eine Anwendung der geplanten Neuregelung ausschließen. Damit rücken diese Abgrenzungsfragen auch bei Standortentscheidungen, Transaktionen und der Bewertung von Ausbauphasen in den Blick.

    Weiterführende Links:

    Gesetzesentwurf der Bundesregierung  

    Stellungnahme des Bundesrates, 16.10.2026

    Positionspapier GDA, 21.08.2026