Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (MedienInvestVG) beschlossen. Das Gesetz ist Teil der Filmförderreform des Bundes und ergänzt die Anfang Mai veröffentlichten Filmförderrichtlinien. Es schafft ein gesetzlich verankertes Investitionsvolumen in die Produktionswirtschaft mit definierten Rückfallfristen für Nutzungsrechte. Für Mediendiensteanbieter, zu denen Anbieter von Streaming-Plattformen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit Mediatheken gehören, entstehen damit neue regulatorische Pflichten.
Wesentliche Aspekte nach dem aktuellen Entwurf
- Pflicht zur Investition von 8% des Nettoumsatzes in die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke für Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf (VoD). Subquoten steuern die Verteilung der Investitionen auf neue Werke, deutschsprachige Inhalte und unabhängige Produzenten.
- Damit ein Produktionsauftrag als Investition anerkannt wird, dürfen exklusive Nutzungsrechte nur für einen begrenzten Erstverwertungszeitraum übertragen werden. Die Dauer (zwischen drei und sieben Jahren) richtet sich nach dem Eigenanteil des Herstellers, zu dem auch die meisten Filmförderungen aus Mitteln des Bundes, der EU und des Europarates zählen.
- Bei freiwilliger Erhöhung auf 12% und Abschluss einer Branchenvereinbarung können Anbieter von gewissen Vorgaben abweichen, u.a. von den Subquoten der Investitionen.
Anwendungsbereich
Das Gesetz erfasst alle Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf, die auf Nutzer in Deutschland abzielen. Dies gilt unabhängig vom Niederlassungsort. Maßgeblich ist, ob Werbung speziell auf deutsche Verbraucher abzielt, die Hauptsprache Deutsch ist oder Inhalte und kommerzielle Kommunikation sich speziell an deutsche Nutzer richten.
Investitionsverpflichtung (8%-Quote)
- Kommerzielle Anbieter (Abo- oder werbefinanziert / SVOD bzw. AVOD, nicht aber pay-per-view / TVOD): mindestens 8% des in Deutschland erzielten Nettoumsatzes. Bemessungsgrundlage ist das vorletzte Geschäftsjahr.
- Öffentlich-rechtliche Anbieter: mindestens 8% der im vorletzten Jahr angefallenen Programmkosten.
- Ausgenommen von der Berechnungsgrundlage: Umsätze bzw. Kosten für aktuelle Nachrichtenberichterstattung, Sportsendungen, Eigenproduktionen, digitale Spiele und pornografische Inhalte sowie Umsätze abseits von Abo-Einnahmen und Werbung, bspw. durch TVOD.
- Einstiegskarenz: Die Pflicht greift erst ab Beginn des 25. Kalendermonats nach Markteintritt eines VoD-Dienstes in Deutschland.
- Kleine Anbieter mit weniger als 10 Millionen Euro Nettoumsatz ausgenommen.
Subquoten
Der Entwurf sieht drei Subquoten vor. So müssen mindestens 60% der Investitionen in neue (noch nicht fertiggestellte) europäische Werke fließen. Mindestens 80% müssen in Werke investiert werden, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden. Mindestens 70% müssen auf Aufträge an unabhängige Filmhersteller entfallen, also solche, die mit dem Mediendiensteanbieter nicht gesellschaftsrechtlich verbunden sind. Investitionen in die Herstellung europäischer Werke, die im Kino ausgewertet werden oder die sich durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten, werden mit einem Faktor von 1,5 berücksichtigt.
Rechterückfall
Exklusive Verwertungsrechte dürfen nur für einen begrenzten Erstverwertungszeitraum an den Mediendiensteanbieter übertragen werden, damit der betreffende Auftrag zur Erfüllung der Investitionsverpflichtung angerechnet werden kann. Die maximale Dauer richtet sich nach dem Eigenanteil des Herstellers an den Gesamtherstellungskosten. Liegt der Eigenanteil beispielsweise zwischen 9% bis 30%, muss ein Rechterückfall spätestens 3 Jahre nach Erstveröffentlichung des Werkes vereinbart sein.
Öffnungsklausel
Anbieter können unter bestimmten Voraussetzungen von den gesetzlichen Vorgaben zu Subquoten, Investitionskategorien, Rechterückfall und Nachweispflichten abweichen:
- Erhöhung der Investitionsquote auf mindestens 12%
- Vereinbarung einer beiden Interessen angemessen Rechnung tragenden Nutzungsrechtsregelung
- Abschluss mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller
- Prüfung durch die Filmförderungsanstalt (FFA) und Feststellung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde
Entsprechende Vereinbarungen sind dabei auf höchstens 5 Jahre zu befristen.
Ausblick
Die konkrete Ausgestaltung einzelner Regelungen kann sich im weiteren parlamentarischen Verfahren noch verändern. Der Gesetzentwurf liegt derzeit zur Beratung im Bundesrat und wird anschließend im Bundestag behandelt. Das Inkrafttreten ist frühestens zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
Unternehmen sollten darüber nachdenken, die Entwicklung eng zu begleiten und bei Bedarf frühzeitig möglichen Anpassungsbedarf zu adressieren. Dazu gehört die Prüfung, ob das eigene Angebot in den Anwendungsbereich fällt, die Analyse von Umsatzbasis und Subquoten sowie die Überprüfung bestehender Vertragsstandards, etwa zu Lizenzlaufzeiten und Rechterückfall.